Herzlich Willkommen im Freizeitpark Plohn!

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie viel Freude beim Besuch.

Mit dem Betreten des Freizeitparks Plohn erkennen Sie die nachfolgenden Eintritts- und Benutzungsbedingungen als verbindlich an.

Eintritts- und Be­nut­zungs­be­ding­ung­en der

Freizeitpark Plohn GmbH
Rodewischer Str. 21
08485 Lengenfeld OT Plohn

1. Parken

Auf unseren Parkplätzen gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Um den störungsfreien Verkehr zu gewährleisten, müssen die Anweisungen unserer Ordnungshüter auf den Parkplätzen genau beachtet werden. Stellen Sie Ihr Fahrzeug nur in den dafür vorgesehenen Flächen ab. Falls Sie Ihr Fahrzeug außerhalb dieser parken und dadurch den Verkehr behindern, kann dieses Fahrzeug auf Ihr Risiko und Ihre Kosten abgeschleppt werden.

Achten Sie beim Verlassen Ihres Fahrzeuges darauf, dass alle Fenster und Türen verschlossen und keine Wertgegenstände im Sichtbereich liegen. Bei Diebstahl und Beschädigung Ihres Fahrzeuges können wir keinen Ersatz gewähren. Dies gilt auch dann, wenn Schäden auf Sturm, Feuer, Hagel, Explosion und andere außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind. Der Ausschluss der Ersatzpflicht gilt nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig durch das Personal des Freizeitpark Plohn verursacht wird. Schadenersatz kann aber nur dann gewährleistet werden, wenn Sie den Schaden vor Verlassen des Parks unserem Personal melden.

2. Eintrittskarten

Das Gelände des Freizeitpark Plohn darf nur mit gültigen Eintrittskarten an den gekennzeichneten Eingängen für Besucher betreten werden.

Die Tageseintrittskarten sind nur am Tag des Kaufs gültig und geben dem Besucher das Recht, den Freizeitpark innerhalb seiner offiziellen Öffnungszeiten (Ostern bis Ende Oktober) in der Nebensaison von 10.00 bis 17.00 Uhr und in der Hauptsaison von 10.00 bis 18.00 Uhr zu betreten. Die Eintrittsberechtigung erlischt beim Verlassen des Parkgeländes. Bei vorzeitiger Schließung des Freizeitparks, etwa in der Vor- oder Nachsaison oder aufgrund der Witterungsverhältnisse, besteht kein Recht auf ganze oder teilweise Erstattung des Eintrittspreises.

Der Besucher ist verpflichtet, dem Aufsichtspersonal auf Verlangen die Eintrittskarte vorzuzeigen. Wer nicht im Besitz einer gültigen Eintrittskarte angetroffen wird, ist verpflichtet, zum pauschalen Ausgleich aller hieraus fließenden Ansprüche 25,-€ zu zahlen. Auf die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB und wegen Einschleichen freien Eintritts nach § 265a StGB wird ausdrücklich hingewiesen.

Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, kann der Zutritt zum Park verweigert oder können vom Parkgelände verwiesen werden.

Kinder vor Vollendung des 7. Lebensjahres ist der Zutritt nur zusammen mit einer erwachsenen Begleitperson gestattet. Bei dem Besuch einer Gruppe von Kindern muss die verantwortliche Person als solche genannt werden. Der Begleitperson obliegt die Beaufsichtigung der Kinder und insbesondere die Verpflichtung, für die Sicherheit der Kinder Sorge zu tragen und sie vor Schäden zu bewahren.

3. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

Hunde sind im Parkgelände willkommen, jedoch an der Leine zu führen und in Attraktionen nicht zugelassen.

Die feuerpolizeilichen Vorschriften im Parkgelände sind unbedingt zu beachten. Bei Benutzen sämtlicher Attraktionen ist das Rauchen verboten.

Besucher dürfen den Weg und Plätze nicht verlassen.

Das Besitzen und Tragen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen (Pistolen, Messer, Ketten, Schlagringe etc.) ist auf dem Gelände des Parks nicht gestattet.

Den Anordnungen des Personals des Parks ist im eigenen Interesse Folge zu leisten.

Das Mitbringen von Fahrrädern, Rollschuhen, Skates, Skateboards, Schlitten etc. ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

4. Benutzung der Attraktionen und Einrichtungen

Die einzelnen Anlagen im Freizeitpark stehen den Besuchern im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zur freien Benutzung zur Verfügung. Es ist nicht gestattet, die einzelnen Anlagen außerhalb der vorgesehenen Benutzungseinrichtungen zu betreten oder die zugelassenen Wege zu verlassen.

Die Benutzung sämtlicher Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Besucher ist verpflichtet, selbst für seine Sicherheit zu sorgen, indem er insbesondere die vorhandenen Sicherheitsvorrichtungen benutzt, an den Ein- und Ausstiegen die nötige Sorgfalt walten lässt, die Hinweis- und Gebotsschilder beachten, und den Anordnungen des Aufsichtspersonals unbedingt Folge leistet. Die Benutzung mitgeführter Radio-, Phono-, Tonbandgeräte oder Musikinstrumente ist nicht gestattet.

Soweit für einzelne Anlagen ein besonderes, zusätzliches Entgelt verlangt wird, ist dieses an deren Eingang besonders vermerkt.

Bei Unterbrechung der Stromzufuhr durch Gewitter, Sturm oder sonstige Ereignisse und einem hierdurch bedingten Ausfall von Einrichtungen und Attraktionen kann eine Rückzahlung oder Teilrückzahlung des für den Eintritt entrichteten Entgelts nicht verlangt werden.

Bei starkem Wind, behinderter Sicht, Gewittern oder besonderen Witterungsverhältnissen sind wir berechtigt, zum Schutz der Besucher den Betrieb einzelner Einrichtungen und Attraktionen einzustellen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Eintritts besteht nicht, auch nicht teilweise.

Sie haften für alle Schäden, die durch Missachtung der Benutzungsanleitung oder durch mutwillige Beschädigung bestehen. Begleitpersonen sind für die von Kindern verursachten Schäden verantwortlich.

5. Benutzung der Spielplätze und Spielgeräte

Die Benutzung von Spielplätzen, Spielgeräten und sämtlichen Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Nutzung ist nur Kindern bis zu 12 Jahren erlaubt.

6. Aufsichtspflicht

Wir weisen alle Eltern und Begleitpersonen von Gruppen darauf hin, Ihre Aufsichtspflicht sorgfältig zu erfüllen, da wir Sie davon nicht entbinden können. In diesem Rahmen tragen Aufsichtspersonen und Eltern die Verantwortung für alle Schäden, die durch die zu Beaufsichtigenden entstehen.

7. Haftungsbeschränkung

Wir haften nur für Schäden, die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unseres Personals zurückzuführen sind, insbesondere wird keine Haftung für mitgebrachte Gegenstände übernommen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Schadenersatz kann nur dann gewährleistet werden, wenn Sie den Schaden vor Verlassen des Parks unserem Personal melden.

8. Film- und Fotoaufnahmen

Bild- und Tonaufnahmen bedürfen, außer zu nichtgewerblichen Zwecken, grundsätzlich der Genehmigung der Geschäftsleitung.

Im Park werden Film- und Fotoaufnahmen getätigt. Bitte meiden Sie diese Bereiche, welche soweit möglich gekennzeichnet sind, falls Aufnahmen und spätere Veröffentlichungen von Ihnen nicht gewünscht werden. Andernfalls gehen wir davon aus, dass die Verwertung honorarfrei gestattet wird.

9. Hausrecht

Der Freizeitpark Plohn besitzt uneingeschränktes Hausrecht. Personen, die gegen die Parkordnung verstoßen, andere Besucher belästigen, die Anlagen entgegen den vorhandenen Benutzungseinrichtungen betritt, den Anordnungen des Aufsichtspersonals oder Gebotsschildern nicht Folge leistet und in sonstiger Weise störend einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus dem Freizeitpark verwiesen werden. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, Personen ohne rechtmäßigen Eintrittsausweis, die auf dem Parkgelände angetroffen werden, zu verweisen sowie alle aus dem Hausrecht fließende Rechte wahrzunehmen.

Im Übrigen gelten alle Bestimmungen der "Betriebs-Hausordnung" des Freizeitpark Plohn, die auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt wird.

Arnfried Völkel Plohn, 01. April 2015
G e s c h a f t s f ü h r e r